III-3 RVGs 11/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-04-19, III-3 RVGs 11/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-04-19, III-3 RVGs 11/12
III-3 RVGs 11/12Supreme CourtApr 19, 2012
Regest
RVG §§ 42 Abs. 1, 14, GWB § 83 Leitsätze 1. Bei Unzumutbarkeit der Wahlverteidigerverteidigergebühren kann dem Verteidiger in Kartellbußgeldverfahren stattdessen eine Pauschgebühr gewährt werden. 2. Die Zumutbarkeitsprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der in § 14 RVG für die Bemessung der Rahmengebühr maßgeblichen Kriterien, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit. Bußgeldverfahren, die erstinstanzlich vor dem Oberlandesgericht verhandelt werden, sind in der Regel bedeutend. Oberlandesgericht Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 19. April 2012 – III 3 RVGs 11/12
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 RVGs 11/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-04-19
Aktenzeichen: III-3 RVGs 11/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0419.III3RVGS11.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Leitsätze
RVG §§ 42 Abs. 1, 14,
GWB § 83
Leitsätze
Bei Unzumutbarkeit der Wahlverteidigerverteidigergebühren kann dem Verteidiger in Kartellbußgeldverfahren stattdessen eine Pauschgebühr gewährt werden.
Die Zumutbarkeitsprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der in § 14 RVG für die Bemessung der Rahmengebühr maßgeblichen Kriterien, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit. Bußgeldverfahren, die erstinstanzlich vor dem Oberlandesgericht verhandelt werden, sind in der Regel bedeutend.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 3. Strafsenat
Beschluss vom 19. April 2012 – III 3 RVGs 11/12
Tenor
Die mitunterzeichnende Einzelrichterin überträgt die Sache dem
Senat in der Besetzung mit drei Richtern, da dies zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 42 Abs. 3 Satz 2 RVG).
Dem Verteidiger wird anstelle der gesetzlichen Gebühren nach den Nummern 5100, 5111, 5112 in Verbindung mit Vorbem. (1) zu 5.1.3., und 5112 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 2.740 Euro bewilligt.
Bereits angewiesene gesetzliche Wahlverteidigergebühren sind an-zurechnen.
Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleiben unberührt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen, soweit nicht der Bundesgerichtshof darüber zu befinden hat.
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