I-2 U 8/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-22, I-2 U 8/07
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 8/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-22
Aktenzeichen: I-2 U 8/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0322.I2U8.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Düs-seldorf vom 18. Januar 2007 – Az. 4b O 478/05 – teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälli-gen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an dem oder den jeweiligen Geschäftsführer(n) der Beklagten, zu unterlassen,
Benetzungsvorrichtungen zum Benetzen eines hydrophilen Harnkatheters vor der Verwendung umfassend ein Benet-zungsbehältnis, das einen Benetzungsfluid-Aufnahmebereich definiert, wobei der Benetzungsfluid-Aufnahmebereich eine längliche Tasche bildet, und einen hydrophilen Harnkatheter, mit einem distalen Einführungsende, der in dem Behältnis an-geordnet ist, wobei die längliche Tasche die einführbare Länge des Katheters aufnimmt,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die weiterhin einen Benetzungsfluidbehälter umfassen, der ein Benetzungsfluid enthält und geöffnet werden kann, um die Abgabe des Benetzungsfluids aus dem Benetzungsfluidbehälter zu ermöglichen, wobei der Benetzungsfluidbehälter in dem Benetzungsbehältnis integriert ausgebildet ist, wobei der Benetzungsfluidbehälter zur Gänze innerhalb der Begrenzungen des Benetzungsbehältnisses enthalten ist, wobei ein Abgabeaus-lass des Benetzungsbehältnisses vorgesehen ist und außer-halb der länglichen Tasche sowie in einem Abschnitt des Be-netzungsbehältnisses, der gegenüber dem distalen Ende des Katheters liegt, angeordnet ist, wobei der Abgabeauslass des Benetzungsfluidbehälters in Fluidkommunikation mit dem Be-netzungsfluid-Aufnahmebereich steht und wobei das Öffnen des Abgabeauslasses des Benetzungsfluidbehälters das Abgeben des Benetzungsfluids in den Benetzungsfluid-Aufnahmebereich und dadurch das Benetzen von zumindest einer einführbaren Länge des hydrophilen Harnkatheters er-möglicht;
-
der Klägerin für die Zeit ab 11. Januar 2003 Auskunft über Her-kunft und Vertriebsweg der unter I. 1. beschriebenen Erzeug-nisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber und der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;
-
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Januar 2003 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermen-gen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeich-nungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen-gen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeich-nungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebots-empfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnen-den und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kos-ten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sind;
- die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend I. 1. an einen von ihr, der Klägerin, zu beauftragenden Gerichtsvollzie-her zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. be-zeichneten und seit dem 11. Januar 2003 begangenen Hand-lungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren wie auch das erstinstanzliche Verfahren auf 1.000.000,- Euro festgesetzt.
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