Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-21, VII-Verg 92/11

VII-Verg 92/11Supreme CourtMar 21, 2012

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 92/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-21

Aktenzeichen: VII-Verg 92/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0321.VII.VERG92.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Ver-gabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 14. Oktober 2011 (VK VOL 43/2011) aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Vergabeverfahren „Rahmenvertrag für das Abschleppen, Versetzen und Verwahren ordnungswidrig abgestellter und sichergestellter Fahrzeuge im Stadtgebiet A...“ einen Zuschlag zu erteilen, bevor nicht der Antragstellerin die Gelegenheit gegeben wurde, nach Abänderung der Angebotsunterlagen ein neues Angebot abzugeben.

Die Kosten der Vergabekammer tragen die Antragsgegnerin und die Beigela-dene als Gesamtschuldner.

Die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zu Hälfte. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB) unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf bis zu 200.000 € festgesetzt.

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