VII-Verg 85/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-02-15, VII-Verg 85/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-02-15, VII-Verg 85/11
VII-Verg 85/11Supreme CourtFeb 15, 2012
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 85/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-15
Aktenzeichen: VII-Verg 85/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0215.VII.VERG85.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 20. September 2011 (VK 2-112/11) aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird im Vergabeverfahren „Herstellung und Lieferung von Druckerzeugnissen für den Deutschen Bundestag und den Bundesrat“ die Erteilung eines Zuschlags untersagt.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen zur Hälfte die Antragstellerin und zur weiteren Hälfte die Antragsgegnerin und die Beigeladene als Gesamtschuldner. Die den Verfahrensbeteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen werden nicht erstattet.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte der Antragstellerin und zu jeweils einem weiteren Viertel der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 476.000 EUR
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.