I-18 U 9/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-08-17, I-18 U 9/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-08-17, I-18 U 9/11
I-18 U 9/11Supreme CourtAug 17, 2011
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 9/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-17
Aktenzeichen: I-18 U 9/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0817.I18U9.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Senat für Zivilsachen
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung der Berufung der Be-klagten das Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Krefeld vom 26.08.2010 (3 O 444/09) teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt,
a)
an die Klägerin zu 1. weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-siszinssatz seit dem 19.01.2010 zu zahlen,
b)
an den Kläger zu 2.weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-siszinssatz seit dem 19.01.2010 zu zahlen,
c)
an den Kläger 3. weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2010 zu zahlen,
d)
an den Kläger zu 4. weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,46 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2010 zu zahlen,
e)
an den Kläger zu 5. weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-siszinssatz seit dem 19.01.2010 zu zahlen
f)
an den Kläger zu 6. weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-siszinssatz seit dem 19.01.2010 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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