VII-Verg 20/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-07-28, VII-Verg 20/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-07-28, VII-Verg 20/11
VII-Verg 20/11Supreme CourtJul 28, 2011
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 20/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-28
Aktenzeichen: VII-Verg 20/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0728.VII.VERG20.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 02. Februar 2011 (VK-27/10) und 17. Januar 2011 (VK-28/10) aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass
a) der Vertrag vom 30. Dezember 1994 nebst Ergänzungs- und Änderungs-verträgen zwischen den beiden Antragsgegnerinnen nicht wirksam die Beauftragung der Antragsgegnerin zu 2. mit der getrennten Erfassung, Sortierung und Verwertung stoffgleicher Nichtverpackungen (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) erfasst,
b) der zwischen der Antragsgegnerin zu 2. und der Beigeladenen zu 2. unter dem 29. November 2010 geschlossene Vertrag unwirksam ist.
Der Antragsgegnerin zu 1. wird untersagt, die Antragsgegnerin zu 2. außer-halb eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens mit der getrennten Erfassung, Sortierung und Verwertung stoffgleicher Nichtverpackungen zu beauftragen.
Der Antragsgegnerin zu 2. wird untersagt, die Beigeladene zu 2. außerhalb eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens mit der getrennten Erfassung stoffgleicher Nichtverpackungen zu beauftragen.
Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg (VK 27/10) als Gesamtschuldner.
Die Antragsgegnerinnen tragen die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin in diesem Verfahren je zur Hälfte. Die Hinzuziehung eines Verfah-rensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.
Die Antragsgegnerin zu 2. trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg (VK 28/10) einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auf-wendungen der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerinnen je zur Hälfte.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt für das ursprüngliche Verfahren VII-Verg 20/10 173.800 € und für das ursprüngliche Verfahren VII-Verg 13/11 53.850 €.
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