Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-07-19, I-21 U 76/09

I-21 U 76/09Supreme CourtJul 19, 2011

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 76/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-07-19

Aktenzeichen: I-21 U 76/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0719.I21U76.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.03.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (Az.: 3 O 34/05) teilweise abgeän-dert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das gegen die Beklagten zu 3. ergangene Teilversäumnisurteil vom 23.01.2006 (Az.: 3 O 34/05) wird aufgehoben und die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 25.245,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 24.870,00 € seit dem 06.05.2005 und aus weiteren 375,60 € seit dem 20.04.2007 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 5.047,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2007 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klagen gegen die Beklagten zu 1. und 2. abgewie-sen.

Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten zu 1. und 3. werden zu-rückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 63 %, die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 34 % und die Beklagte zu 2. weitere 3 %.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens I-21 U 149/06, OLG Düssel-dorf, trägt die Klägerin allein.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. trägt ebenfalls die Klägerin; ferner trägt sie die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Beklagten zu 3., die in der Berufungsinstanz angefallen sind.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen diese selbst zu 68 % und die Klägerin zu 32 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden zu 81% von der Beklagten zu 2. und zu 19 % von der Klägerin getragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wen nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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