Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-11-25, I-26 W 6/07 (AktE)

I-26 W 6/07 (AktE)Supreme CourtNov 25, 2009

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 6/07 (AktE) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-25

Aktenzeichen: I-26 W 6/07 (AktE)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1125.I26W6.07AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der

  1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 02.04.2007

wird bis auf den Ausspruch zur Verzinsung der Barabfindung zurückgewiesen

und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die angemessene Barabfindung für außenstehende Aktionäre der B mit Sitz C wird auf 271,70 € (= 531,40 DM) je Aktie im Nennbetrag von 50,00 DM bzw. auf 543,40 € (1.062,80 DM) je Aktie im Nennbetrag von 100,00 DM bzw. 5.434,01 € (10.628,00 DM) je Aktie im Nennbetrag von 1.000,00 DM festgesetzt.

Der angemessene Ausgleich für außenstehende Aktionäre der B mit Sitz in C wird auf 27,18 € (53,15 DM) je Aktie im Nennbetrag von 50,00 DM bzw. 54,34 € (106,30 DM) je Aktie im Nennbetrag von 100,00 DM bzw. 543,50 € (1.063,00 DM) je Aktie im Nennbetrag von 1.000,00 DM abzüglich Körperschaftsteuerbe-lastung und Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.

  1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren sowie die Vergütung und die Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin.

Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf € festgesetzt.

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