I-20 U 137/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-11-24, I-20 U 137/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-11-24, I-20 U 137/09
I-20 U 137/09Supreme CourtNov 24, 2009
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 137/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-24
Aktenzeichen: I-20 U 137/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1124.I20U137.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 19. Juni 2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve geändert und wie folgt neu gefasst:
- Den Antragsgegnern wird untersagt,
a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs per E-Mail-Sendung gegenüber Dritten für Internetportale zu werben oder werben zu lassen, ohne dass die Einwilligung der Dritten vorliegt,
b) im Internet den Namen, die Rechtsform oder die vertretungsbe-rechtigte Person innerhalb der Anbieterkennzeichnung (Impres-sum) nicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zu halten, nämlich nur folgende Angaben dort zu machen:
„R.com – ist ein Geschäftszweig von
H. Str. …
… M.
Telefon: …
FAX: …
s.@r.com“.
-
Den Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ge-gen dieses gerichtliche Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Mona-ten angedroht, letztere für die Antragsgegnerin zu 1. zu vollziehen an deren gesetzlichem Vertreter, dem Antragsgegner zu 2.
-
Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfügungsverfahrens einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens.
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