Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-09-16, I-3 U 3/09

I-3 U 3/09Supreme CourtSep 16, 2009

Regest

Erneuerbare – Energien – Gesetztes (EEG) § 11 Abs. 2, 3 Eine bauliche Anlage (hier: Schattenhalle zum Schutz sonnenempfindlicher Pflanzen) kann auch dann ein Gebäude im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG darstellen, wenn ihr Dach erst durch die Fotovoltaikmodule gebildet wird, für die der Betreiber die (erhöhte) Einspeisungsvergütung beansprucht. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. September 2009 – I-3 U 3/09

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 U 3/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-09-16

Aktenzeichen: I-3 U 3/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0916.I3U3.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

Erneuerbare – Energien – Gesetztes (EEG) § 11 Abs. 2, 3

Eine bauliche Anlage (hier: Schattenhalle zum Schutz sonnenempfindlicher Pflanzen) kann auch dann ein Gebäude im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG darstellen, wenn ihr Dach erst durch die Fotovoltaikmodule gebildet wird, für die der Betreiber die (erhöhte) Einspeisungsvergütung beansprucht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. September 2009 – I-3 U 3/09

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Dezember 2008 verkündete Urteil der 01. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, und zwar in Höhe von 603,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 10. April 2008 als unzulässig, im Übrigen als unbegründet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug: beträgt Bis 9.000,- Euro.

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