Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-09-09, II-8 UF 56/09

II-8 UF 56/09Supreme CourtSep 9, 2009

Regest

Zu § 1578 b Abs. 2 BGB: "Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt – Aufstockungsunterhalt – ist zu befris-ten, wenn der/die Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung der Ehe an seine vor/bei Eheschließung gegebenen Verdienstmöglichkeiten angeknüpft hat."

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 56/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-09-09

Aktenzeichen: II-8 UF 56/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0909.II8UF56.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Zu § 1578 b Abs. 2 BGB:

"Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt – Aufstockungsunterhalt – ist zu befris-ten, wenn der/die Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung der Ehe an seine vor/bei Eheschließung gegebenen Verdienstmöglichkeiten angeknüpft hat."

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 06.03.2009 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte aus dem Urteil lediglich 1.737 € zu zahlen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 7.188 €

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