I-3 Wx 264/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-07-15, I-3 Wx 264/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-07-15, I-3 Wx 264/08
I-3 Wx 264/08Supreme CourtJul 15, 2009
Regest
GBO §§ 5 Abs. 1 Satz 1; 15, 16 Abs. 2, 19, 29; BGB § 890, 1131, 1192 Abs. 1, 1200 Abs. 1; BNotO § 24 Abs. 1 1. Bevollmächtigen die Beteiligten den Notar bzw. seinen Vertreter, ihre Erklärungen „zu ändern, zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit dies dem grundbuchlichen Vollzug die¬ser Urkunde dienlich ist.", so bedeutet dies dass der Notar über § 15 GBO hinausgehende in Bezug auf das angestrebte Ziel zweckmäßige bzw. dienliche Erklärungen, das heißt typischerweise die notwendigen Erklärungen zur Vertragsabwicklung, die von den Beteiligten oder vom Notar bei Vertragsunterzeichnung übersehen wurden, abgeben darf. 2. Bewilligen und beantragen die Beteiligten im notariellen Vertrag die Eintragung der Vereinigung zweier unterschiedlich belasteter Flurstücke mit dem Ziel der Bildung von Wohnungseigentum, scheitert dieser Antrag an Bedenken des Grundbuchamts und nimmt der Notar ihn deshalb zurück, so ist ein im Wege der Eigenurkunde abgegebener Antrag des Notars auf Bestandteilszuschreibung nicht als notwendige Erklärung zur Vertragsabwicklung von der „Änderungsvollmacht“ gedeckt. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2009 - I-3 Wx 264/08
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 264/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-07-15
Aktenzeichen: I-3 Wx 264/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0715.I3WX264.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
GBO §§ 5 Abs. 1 Satz 1; 15, 16 Abs. 2, 19, 29; BGB § 890, 1131, 1192 Abs. 1, 1200 Abs. 1; BNotO § 24 Abs. 1
Bevollmächtigen die Beteiligten den Notar bzw. seinen Vertreter, ihre Erklärungen „zu ändern, zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit dies dem grundbuchlichen Vollzug die¬ser Urkunde dienlich ist.", so bedeutet dies dass der Notar über § 15 GBO hinausgehende in Bezug auf das angestrebte Ziel zweckmäßige bzw. dienliche Erklärungen, das heißt typischerweise die notwendigen Erklärungen zur Vertragsabwicklung, die von den Beteiligten oder vom Notar bei Vertragsunterzeichnung übersehen wurden, abgeben darf.
Bewilligen und beantragen die Beteiligten im notariellen Vertrag die Eintragung der Vereinigung zweier unterschiedlich belasteter Flurstücke mit dem Ziel der Bildung von Wohnungseigentum, scheitert dieser Antrag an Bedenken des Grundbuchamts und nimmt der Notar ihn deshalb zurück, so ist ein im Wege der Eigenurkunde abgegebener Antrag des Notars auf Bestandteilszuschreibung nicht als notwendige Erklärung zur Vertragsabwicklung von der „Änderungsvollmacht“ gedeckt.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2009 - I-3 Wx 264/08
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000 Euro
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