I-2 U 7/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-04-09, I-2 U 7/08
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 7/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-04-09
Aktenzeichen: I-2 U 7/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0409.I2U7.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung gegen das am 6. Dezember 2007 verkündete Urteil der 4a. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
-
im Rechnungslegungstenor zu I.2.e) die Worte beginnend mit „... der nicht durch den Abzug ...“ bis „... zugeordnet werden“ entfallen,
-
als Belege nur Kopien der Lieferscheine, ersatzweise Rechnungen, verlangt werden können,
-
der Vernichtungsausspruch zu I.3. entfällt.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 500.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 11.03.2009 auf 500.000 € und für die Zeit danach auf 490.000 € festgesetzt.
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