I-21 U 21/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-10-28, I-21 U 21/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-10-28, I-21 U 21/08
I-21 U 21/08Supreme CourtOct 28, 2008
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 21/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-10-28
Aktenzeichen: I-21 U 21/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1028.I21U21.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.01.2008 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts D. unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.975 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2005 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.380 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.245 € seit dem 27.01.2005 und von weiteren 135 € seit dem 29.12.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren Kosten einschließlich der Kosten eines bauüberwa-chenden Architekten zu ersetzen, die zur Beseitigung der Mängel an der Iso-lierung des Bodens unterhalb des Ofens entstehen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. darüberhinaus verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Kosten einschließlich der Kosten eines bauüberwachen-den Architekten zu ersetzen, die zur Beseitigung der übrigen Mängel und Schäden im Zusammenhang mit der in dem Objekt B. 7, 47167 D. eingebau-ten Kachelofenanlage entstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der 1. Instanz tragen die Gerichtskosten (einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens) und die außergerichtlichen Kos-ten der Klägerin diese zu 74 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 14 % und der Beklagte zu 1. zu weiteren 12 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt die Klägerin zu 74 % und der Beklagte zu 1. zu 26 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt dieser zu 55 % und die Klägerin zu 45 %.
Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Gerichtskosten und die au-ßergerichtlichen Kosten der Klägerin diese zu 88 % und der Beklagte zu 2. zu 12 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. haben dieser 55 % und die Klägerin 45 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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