Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-10-22, VII-Verg 48/08

VII-Verg 48/08Supreme CourtOct 22, 2008

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 48/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-10-22

Aktenzeichen: VII-Verg 48/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1022.VII.VERG48.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 15. Juli 2008 (VK 3-89/08) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

der Tenor zu 1. sich lediglich auf das Vergabeverfahren zu Los 1 bezieht und der Ausspruch, soweit er Los 2 betrifft, wirkungslos ist,

sowie der Tenor unter 2. und 3. wie folgt gefasst wird:

2.Die Kosten der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen) tragen die Antragstellerin zu 60 % sowie die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1. als Gesamtschuldner zu weiteren 40 %.

Die im Verfahren der Vergabekammer zur zweckentsprechenden Rechtsver-folgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1. zu je 20 %. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen zu 1. trägt die Antragstellerin zu 60 %. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.

3.Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin, die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene zu 1. war notwendig.

II. Die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen zu 1. ist wirkungslos.

III.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 50 % sowie die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu jeweils weiteren 25 % Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen zu jeweils 20 % die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1. trägt die Antragstellerin zu jeweils 60 %.

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