Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-10-21, I-10 W 74/08

I-10 W 74/08Supreme CourtOct 21, 2008

Regest

§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO Ist im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwaltes die Klage bereits zurückgenommen, sind die Kosten des Rechtsanwaltes objektiv nicht mehr notwendig und damit nicht erstattungsfähig nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auf eine verschuldete oder auch unverschuldete Unkenntnis der beklagten Partei von der Klagerücknahme kommt es nicht an.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 74/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-10-21

Aktenzeichen: I-10 W 74/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1021.I10W74.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Ist im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwaltes die Klage bereits zurückgenommen, sind die Kosten des Rechtsanwaltes objektiv nicht mehr notwendig und damit nicht erstattungsfähig nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auf eine verschuldete oder auch unverschuldete Unkenntnis der beklagten Partei von der Klagerücknahme kommt es nicht an.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin - vom 07.02.2008 auf-gehoben und der Festsetzungsantrag der Beklagten vom 09.01.2008 zurück-gewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

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