VI-3 Kart 5/08 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-09-24, VI-3 Kart 5/08 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-09-24, VI-3 Kart 5/08 (V)
VI-3 Kart 5/08 (V)Supreme CourtSep 24, 2008
Regest
§§ 20 f., 23a, 75 EnWG, §§ 14, 17 StromNEV 1. Der Netzbetreiber kann mit der Beschwerde gegen die Entgeltgenehmigung auch die Modalitäten der Verprobungsrechnung angreifen. Die Frage, wer als Netznut-zer in diese einzubeziehen ist und von wem letztlich Netznutzungsentgelte ver-langt werden können, lässt sich im Verhältnis zur Regulierungsbehörde nur im Rahmen einer Beschwerde des Netzbetreibers gegen die ihm erteilte Entgeltge-nehmigung klären. 2. Die Nutzung der Netz- oder Umspannebene ist nach der Systematik des EnWG und der hierzu erlassenen Netzentgeltverordnung ausnahmslos für den an diese angeschlossenen, entnehmenden Netzkunden entgeltpflichtig. Der Betreiber eines Pumpstromspeicherkraftwerks ist entgeltpflichtiger Netznutzer, da er Energie aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz bezieht und letztverbraucht. Der Zweck des Verbrauchs für eine spätere Rückgewinnung von Energie ist irrelevant.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 5/08 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-09-24
Aktenzeichen: VI-3 Kart 5/08 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0924.VI3KART5.08V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§§ 20 f., 23a, 75 EnWG, §§ 14, 17 StromNEV
Der Netzbetreiber kann mit der Beschwerde gegen die Entgeltgenehmigung auch die Modalitäten der Verprobungsrechnung angreifen. Die Frage, wer als Netznut-zer in diese einzubeziehen ist und von wem letztlich Netznutzungsentgelte ver-langt werden können, lässt sich im Verhältnis zur Regulierungsbehörde nur im Rahmen einer Beschwerde des Netzbetreibers gegen die ihm erteilte Entgeltge-nehmigung klären.
Die Nutzung der Netz- oder Umspannebene ist nach der Systematik des EnWG und der hierzu erlassenen Netzentgeltverordnung ausnahmslos für den an diese angeschlossenen, entnehmenden Netzkunden entgeltpflichtig. Der Betreiber eines Pumpstromspeicherkraftwerks ist entgeltpflichtiger Netznutzer, da er Energie aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz bezieht und letztverbraucht. Der Zweck des Verbrauchs für eine spätere Rückgewinnung von Energie ist irrelevant.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entgeltgenehmigung der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 9. Januar 2008 (BK 8-07/140) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 57.000.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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