I-2 U 11/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-09-11, I-2 U 11/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-09-11, I-2 U 11/07
I-2 U 11/07Supreme CourtSep 11, 2008
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 11/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-09-11
Aktenzeichen: I-2 U 11/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0911.I2U11.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I. Die Berufung gegen das am 23.01.2007 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
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dass der Unterlassungsanspruch (Urteilstenor zu I. 1.) in der Hauptsache erledigt ist,
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dass sich der Rechnungslegungs- und Schadenersatzfeststellungs-ausspruch (Urteilstenor zu I. 2. und II.) auf Benutzungshandlungen be-schränkt, die bis zum 04.12.2007 begangen worden sind, im Ausspruch zu I. 2. e) die Worte von „... der nicht durch den Abzug“ bis „...zugeordnet werden kann“ gestrichen wird,
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dass sich der Vernichtungsanspruch auf solche Erzeugnisse bezieht, die bereits vor dem 4. Dezember 2007 im Besitz oder Eigentum der Beklagten waren.
II. Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvoll-streckung gegen Sicherheitsleistung von 100.000,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200.000,-- € festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
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