I-10 W 53/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-08-26, I-10 W 53/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-08-26, I-10 W 53/08
I-10 W 53/08Supreme CourtAug 26, 2008
Regest
§ 278 Abs. 6 ZPO §§ 101, 98 ZPO RVG VV- Nr. 1000 RVG VV- Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 1. Für die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers bei Abschluss eines Vergleichs der Hauptparteien fällt eine Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr. 1000 an, wenn der Vergleich auch eine Regelung hinsichtlich eines Rechtsverhält-nisses des Streithelfers im Verhältnis zu einer der beiden Prozessparteien enthält; dies ist zu bejahen, wenn der Vergleich eine Regelung betreffend die Kosten der Ne-benintervention enthält. 2. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs vom 03.07.2006, II ZB 31/05 fällt die Terminsgebühr auch dann an, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Ver-gleich geschlossen wird. Dieser Rechtssprechung schließt sich der Senat unter Auf-gabe seiner Rechtsauffassung im Beschluss vom 21.07.2005, II-10 WF 11/05 an. 3. Wird in dem Vergleich in Bezug auf den Streithelfer ausschließlich eine Kostenrege-lung getroffen, so bemessen sich etwaige anfallende Termins- und Einigungsgebüh-ren nach dem Wert aller dem Streithelfer bis zum Vergleich entstandenen Kosten und nicht nach dem Wert der Hauptsache.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 53/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-08-26
Aktenzeichen: I-10 W 53/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0826.I10W53.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
§ 278 Abs. 6 ZPO
§§ 101, 98 ZPO
RVG VV- Nr. 1000
RVG VV- Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1,
Für die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers bei Abschluss eines Vergleichs der Hauptparteien fällt eine Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr. 1000 an, wenn der Vergleich auch eine Regelung hinsichtlich eines Rechtsverhält-nisses des Streithelfers im Verhältnis zu einer der beiden Prozessparteien enthält; dies ist zu bejahen, wenn der Vergleich eine Regelung betreffend die Kosten der Ne-benintervention enthält.
Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs vom 03.07.2006, II ZB 31/05 fällt die Terminsgebühr auch dann an, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Ver-gleich geschlossen wird. Dieser Rechtssprechung schließt sich der Senat unter Auf-gabe seiner Rechtsauffassung im Beschluss vom 21.07.2005, II-10 WF 11/05 an.
Wird in dem Vergleich in Bezug auf den Streithelfer ausschließlich eine Kostenrege-lung getroffen, so bemessen sich etwaige anfallende Termins- und Einigungsgebüh-ren nach dem Wert aller dem Streithelfer bis zum Vergleich entstandenen Kosten und nicht nach dem Wert der Hauptsache.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 11.01.2008 unter Zurückweisung des weiterge-henden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu ge-fasst:
Aufgrund des Beschlusses der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19.12.2007 sind von dem Beklagten EUR 606,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.01.2008 an die Streithelferin des Klägers zu erstatten.
Der weitergehende Festsetzungsantrag der Streithelferin des Klägers wird zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Streithelferin des Klägers zu 88 % und der Beklagte zu 12 %.
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