Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-07-23, I-3 Wx 77/08

I-3 Wx 77/08Supreme CourtJul 23, 2008

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 77/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-07-23

Aktenzeichen: I-3 Wx 77/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0723.I3WX77.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im

Übrigen - teilweise dahin geändert, dass der Eigentümerbeschluss vom

  1. April 2006 zu TOP 6 (Einführung eines Laubfegedienstes) für unwirksam er-klärt wird.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Be-teiligte zu 1 zu 80 % und die Beteiligten zu 2 zu 20 %.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden dem Beteiligten zu 1 zu 72 % und den Beteiligten zu 2 zu 28 % auferlegt.

Außergerichtliche Kosten werden im gesamten Verfahren nicht erstattet.

Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 1.425,- Euro

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