Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-07-11, I-17 U 140/07

I-17 U 140/07Supreme CourtJul 11, 2008

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-17 U 140/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-07-11

Aktenzeichen: I-17 U 140/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0711.I17U140.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Tenor

für R e c h t erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.06.2007 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchen-gladbach wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 2) wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin 20 % der Jahresbruttoumsätze, die er in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. Sep-tember 2008 mit solchen Mandanten tätigen wird, die am 30. September 2003 in einem steuerberaterlichen Auftragsverhältnis zur Klägerin standen und die in den anschließenden 2 Jahren den Beklagten beauftragt haben, zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Be-trages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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