Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-03-06, III-3 Ws 72/08

III-3 Ws 72/08Supreme CourtMar 6, 2008

Regest

Leitsatz RVG VV 7000 Nr. 2 1. Der Pflichtverteidiger kann für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien nicht die Dokumentenpauschale nach VV 7000 Nr. 2 beanspruchen, weil diese Regelung in dem Verhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Staats-kasse nicht anwendbar ist. 2. Steht der tatsächliche Aufwand für die Überlassung von elektronisch gespei-cherten Dateien in einem krassen Missverhältnis zu der Dokumentenpauscha-le, die sich rechnerisch nach VV 7000 Nr. 2 ergibt, verbleibt es bei einem Auf-wendungsersatzanspruch, der sich nach dem tatsächlichen Aufwand richtet. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 6. März 2008, III-3 Ws 72/08

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 Ws 72/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-03-06

Aktenzeichen: III-3 Ws 72/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0306.III3WS72.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen

Leitsätze

Leitsatz

RVG VV 7000 Nr. 2

  1. Der Pflichtverteidiger kann für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien nicht die Dokumentenpauschale nach VV 7000 Nr. 2 beanspruchen, weil diese Regelung in dem Verhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Staats-kasse nicht anwendbar ist.

  2. Steht der tatsächliche Aufwand für die Überlassung von elektronisch gespei-cherten Dateien in einem krassen Missverhältnis zu der Dokumentenpauscha-le, die sich rechnerisch nach VV 7000 Nr. 2 ergibt, verbleibt es bei einem Auf-wendungsersatzanspruch, der sich nach dem tatsächlichen Aufwand richtet.

OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat

Beschluss vom 6. März 2008, III-3 Ws 72/08

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

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