Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-01-24, VI-3 Kart 452/06 (V)

VI-3 Kart 452/06 (V)Supreme CourtJan 24, 2007

Regest

Der allgemeinen Versorgung ist ein Elektrizitätsversorgungsnetz dann gewidmet, wenn der Netzbetreiber objektiv in der Lage und subjektiv bereit oder gar ver-pflichtet ist, jeden Letztverbraucher im Einzugsbereich seines Netzes unabhängig von seiner Individualität an sein Netz anzuschließen und über dieses versorgen zu lassen, sofern dieser es wünscht.

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Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 452/06 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-01-24

Aktenzeichen: VI-3 Kart 452/06 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0124.VI3KART452.06V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Normen: § 110 Abs. 1, § 3 Nr. 17 EnWG

Leitsätze

Der allgemeinen Versorgung ist ein Elektrizitätsversorgungsnetz dann gewidmet, wenn der Netzbetreiber objektiv in der Lage und subjektiv bereit oder gar ver-pflichtet ist, jeden Letztverbraucher im Einzugsbereich seines Netzes unabhängig von seiner Individualität an sein Netz anzuschließen und über dieses versorgen zu lassen, sofern dieser es wünscht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 21. August 2006 gegen den Bescheid der Regulierungsbehörde vom 19. Juli 2006 zum Aktenzei-chen 421-38-20/§ 110 EnWG wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin und der weiter beteiligten Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

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