I-8 U 43-04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-12-07, I-8 U 43-04
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-8 U 43-04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-07
Aktenzeichen: I-8 U 43-04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:1207.I8U43.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückwei-sung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmer-zensgeld in Höhe von € 15.000 nebst 4 % Zinsen seit dem 16.03.1998 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ihr aus der Operation vom 16.02.1996 erwach-senden materiellen und weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversiche-rungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 40 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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