I-10 U 145/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-07-13, I-10 U 145/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-07-13, I-10 U 145/05
I-10 U 145/05Supreme CourtJul 13, 2006
Regest
BGB § 307 AGBG § 6, 9 1. Die Vereinbarung einer 10-jährigen Laufzeit bei der Vermietung von Telekommunikati-onsanlagen in allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt regelmäßig keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) dar. 2. Die (Verlängerungs-) Klausel in einem Vertrag über die Anmietung einer Telekommuni-kationsanlage, „Wird eine Anlage vor Ablauf der Mindestvertragsdauer erweitert (ausge-nommen um einfache Sprechapparate), ohne daß dabei eine Auswechslung der Zentral-steuerung stattfindet, so wird neben der Anpassung der laufenden Miete für die Erweite-rung … die Mindestvertragsdauer der Anlage verlängert: Die Verlängerung der Mindest-vertragsdauer ergibt sich aus folgender Tabelle: Restmietvertragslaufzeit Jahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Verlängerungsfaktor Faktor 3,6 3,2 2,8 2,4 2,0 1,6 1,2 0,8 0,4 0,3 0,2 0,1 0,05 0,025 0,01 …“ hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand. Sie verstößt gegen das bei der Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachtende Transparenz- und Be-stimmtheitsgebot.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 145/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-07-13
Aktenzeichen: I-10 U 145/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0713.I10U145.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
BGB § 307
AGBG § 6, 9
-
Die Vereinbarung einer 10-jährigen Laufzeit bei der Vermietung von Telekommunikati-onsanlagen in allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt regelmäßig keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) dar.
-
Die (Verlängerungs-) Klausel in einem Vertrag über die Anmietung einer Telekommuni-kationsanlage, „Wird eine Anlage vor Ablauf der Mindestvertragsdauer erweitert (ausge-nommen um einfache Sprechapparate), ohne daß dabei eine Auswechslung der Zentral-steuerung stattfindet, so wird neben der Anpassung der laufenden Miete für die Erweite-rung … die Mindestvertragsdauer der Anlage verlängert: Die Verlängerung der Mindest-vertragsdauer ergibt sich aus folgender Tabelle:
Restmietvertragslaufzeit
Jahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Verlängerungsfaktor
Faktor 3,6 3,2 2,8 2,4 2,0 1,6 1,2 0,8 0,4 0,3 0,2 0,1 0,05 0,025 0,01
…“ hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand. Sie verstößt gegen das bei der Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachtende Transparenz- und Be-stimmtheitsgebot.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. September 2005 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin teilweise abgeän-dert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07. Oktober 2004 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass das mit Vertrag zur Anmietung
einer Telekommunikationsanlage vom 01./08.07.1993 (Vertragsnummer: 30.1238.0010) begründete Vertragsverhältnis zum 31.12.2003 beendet wor-den ist.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten veranlassten Kosten, welche der Beklagten auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.