I-8 U 59/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-07-06, I-8 U 59/05
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-8 U 59/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-07-06
Aktenzeichen: I-8 U 59/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0706.I8U59.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.03.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – 2 O 494/02 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlussberufung der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von € 5.000,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2002 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger in zu 95 % und die Beklagte zu 5 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet .
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