VII-Verg 79/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-05-29, VII-Verg 79/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-05-29, VII-Verg 79/04
VII-Verg 79/04Supreme CourtMay 29, 2006
Regest
1. Die anwaltliche Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB (Nr. 3300 VV zum RVG) und die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (Nr. 3200 VV) sind nicht aufeinander anzu-rechnen (Abweichung von KG, Beschl. v. 14.2.2005 - 2 Verg 13/04, Verga-beR 2005, 402 und des BayObLG, Beschl. v. 19.1.2006 - Verg 22/04). 2. Bündeln mehrere Auftraggeber ihren Beschaffungsbedarf und schließen sie sich für die Dauer und die Durchführung des Vergabeverfahrens zu einer Auf-traggebergemeinschaft zusammen, sind sie kostenrechtlich wie ein Auftrag-geber zu behandeln. Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV zum RVG ist in solchen Fällen ausgeschlossen. OLG Düsseldorf, Vergabesenat, Beschl. v. 29.5.2006 – VII-Verg 79/04 (rechtskräftig)
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 79/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-05-29
Aktenzeichen: VII-Verg 79/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0529.VII.VERG79.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Leitsätze
-
Die anwaltliche Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB (Nr. 3300 VV zum RVG) und die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (Nr. 3200 VV) sind nicht aufeinander anzu-rechnen (Abweichung von KG, Beschl. v. 14.2.2005 - 2 Verg 13/04, Verga-beR 2005, 402 und des BayObLG, Beschl. v. 19.1.2006 - Verg 22/04).
-
Bündeln mehrere Auftraggeber ihren Beschaffungsbedarf und schließen sie sich für die Dauer und die Durchführung des Vergabeverfahrens zu einer Auf-traggebergemeinschaft zusammen, sind sie kostenrechtlich wie ein Auftrag-geber zu behandeln. Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV zum RVG ist in solchen Fällen ausgeschlossen.
OLG Düsseldorf, Vergabesenat, Beschl. v. 29.5.2006 – VII-Verg 79/04 (rechtskräftig)
Tenor
Die Erinnerungen der Antragstellerin gegen die Kostenfestset-zungsbeschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2006, 30. Januar 2006 und 14. Februar 2006 sowie die Erinnerung der Antragsgegner gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2006 werden zurückgewiesen.
Die Entscheidungen ergehen gerichtsgebührenfrei. Außergerichtli-che Kosten werden nicht erstattet.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.