VI-3 Kart 162/06 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-04-07, VI-3 Kart 162/06 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-04-07, VI-3 Kart 162/06 (V)
VI-3 Kart 162/06 (V)Supreme CourtApr 7, 2006
Regest
§ 66 Abs. 2 Nr. 3 HS. 1 EnWG 1. Für die Frage, ob die Interessen beiladungswilliger Personen oder Personenverei-nigungen durch eine potentielle Entscheidung der Regulierungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 Nr. 3 HS. 1 EnWG erheblich berührt werden, kommt es auf die spe-zifischen Zielsetzungen des Energiewirtschaftsgesetzes an, die maßgeblich in § 1 Abs. 1 und 2 EnWG niedergelegt sind. Im Übrigen gelten die für eine Beiladung nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 S. 1 GWB anerkannten Rechtsgrundsätze für den Bereich des EnWG entsprechend. 2. Die Beiladungsentscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Regulierungs-behörde und ist nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdege-richt zugänglich. 3. Zur Beiladungsfähigkeit einer Wirtschaftsvereinigung der Stromlieferanten Beschl. v. 7.4.2006, VI-3 Kart 162/06 (V)
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 162/06 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-04-07
Aktenzeichen: VI-3 Kart 162/06 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0407.VI3KART162.06V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 66 Abs. 2 Nr. 3 HS. 1 EnWG
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Für die Frage, ob die Interessen beiladungswilliger Personen oder Personenverei-nigungen durch eine potentielle Entscheidung der Regulierungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 Nr. 3 HS. 1 EnWG erheblich berührt werden, kommt es auf die spe-zifischen Zielsetzungen des Energiewirtschaftsgesetzes an, die maßgeblich in § 1 Abs. 1 und 2 EnWG niedergelegt sind. Im Übrigen gelten die für eine Beiladung nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 S. 1 GWB anerkannten Rechtsgrundsätze für den Bereich des EnWG entsprechend.
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Die Beiladungsentscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Regulierungs-behörde und ist nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdege-richt zugänglich.
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Zur Beiladungsfähigkeit einer Wirtschaftsvereinigung der Stromlieferanten
Beschl. v. 7.4.2006, VI-3 Kart 162/06 (V)
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20. Februar 2006 (BK 8 -05/018) anzuordnen, wird zurückgewiesen.
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