Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-04-07, IV-2 Ss (OWi) 170/04 - (OWi) 15/06 III

IV-2 Ss (OWi) 170/04 - (OWi) 15/06 IIISupreme CourtApr 7, 2006

Regest

Leitsatz AÜG § 16 Abs. 1 Nr. 1a OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3 StPO § 206a Abs. 1 1. Auch bei einer längerfristigen Zusammenarbeit zwischen Entleiher und Verlei-her stellt das Tätigwerdenlassen von ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeit-nehmern (§ 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG) kein Dauerdelikt des Entleihers dar. Viel-mehr handelt es sich bei jedem Akt des Tätigwerdenlassens grundsätzlich um eine selbständige Tat. Für die Beurteilung von Tatmehrheit und Tateinheit ist auf den Entschluss des Entleihers abzustellen, der dem Einsatz der Leihar-beitnehmer jeweils zugrunde liegt. 2. Zur Erfüllung der Abgrenzungs- und Informationsfunktion des Bußgeldbe-scheides ist es erforderlich, die Einzelakte des Tätigwerdenlassens nach Zeit, Ort, Bauobjekt und der vom Verleiher in Rechnung gestellten Vergütung zu konkretisieren. OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 7. April 2006, IV - 2 Ss (OWi) 170/04 - (OWi) 15/06 III

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-2 Ss (OWi) 170/04 - (OWi) 15/06 III — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-04-07

Aktenzeichen: IV-2 Ss (OWi) 170/04 - (OWi) 15/06 III

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0407.IV2SS.OWI170.04OW.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen

Leitsätze

Leitsatz

AÜG § 16 Abs. 1 Nr. 1a

OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3

StPO § 206a Abs. 1

  1. Auch bei einer längerfristigen Zusammenarbeit zwischen Entleiher und Verlei-her stellt das Tätigwerdenlassen von ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeit-nehmern (§ 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG) kein Dauerdelikt des Entleihers dar. Viel-mehr handelt es sich bei jedem Akt des Tätigwerdenlassens grundsätzlich um eine selbständige Tat. Für die Beurteilung von Tatmehrheit und Tateinheit ist auf den Entschluss des Entleihers abzustellen, der dem Einsatz der Leihar-beitnehmer jeweils zugrunde liegt.

  2. Zur Erfüllung der Abgrenzungs- und Informationsfunktion des Bußgeldbe-scheides ist es erforderlich, die Einzelakte des Tätigwerdenlassens nach Zeit, Ort, Bauobjekt und der vom Verleiher in Rechnung gestellten Vergütung zu konkretisieren.

OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 7. April 2006, IV - 2 Ss (OWi) 170/04 - (OWi) 15/06 III

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der

Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

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