I-22 U 149/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-02-10, I-22 U 149/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-02-10, I-22 U 149/05
I-22 U 149/05Supreme CourtFeb 10, 2006
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-22 U 149/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-02-10
Aktenzeichen: I-22 U 149/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0210.I22U149.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.7.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise ab-geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 93.008,15 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.5.2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs Mercedes-Benz CL 500 mit dem Kennzeichen ... und der Fahrge-stellnummer ...
Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen ... und der Fahrge-stellnummer ... seit dem 26.5.2003 in Verzug befindet.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufungen zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19% und der Be-klagte zu 81%. Die Kosten der Streithelferin tragen der Kläger zu 19% und die Streithelferin zu 81%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Voll-streckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Par-tei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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