VII-Verg 79/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-02-03, VII-Verg 79/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-02-03, VII-Verg 79/05
VII-Verg 79/05Supreme CourtFeb 3, 2006
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 79/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-02-03
Aktenzeichen: VII-Verg 79/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0203.VII.VERG79.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers – unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels - wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 14. Oktober 2005, VK 1-107/05, aufgehoben.
Das Nachprüfungsverfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens vor der Verga-bekammer zu tragen. Die Antragsgegnerin trägt die zur zweck-entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtli-chen Auslagen des Antragstellers und die ihr selbst entstande-nen Auslagen.
Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den Antragsteller war notwendig.
Die Gebühr wird auf 950 € festgesetzt. Nach Abzug des von dem Antragsteller geleisteten Vorschusses in Höhe von 2.500 € sind ihm 1.550 € zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin in Höhe von 55 % zu tragen, der Antragsteller in Höhe von 45 %. Die Antragsgegnerin hat 55 % der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen; der Antragsteller trägt 45 % der Kosten der Antragsgegnerin; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 2.500 €.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.