Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-01-27, III-1 Ws 401 - 403/07

III-1 Ws 401 - 403/07Supreme CourtJan 27, 2006

Regest

Art. 17 GG, § 339 StGB, § 172 StPO, § 114 ZPO 1. Das Petitionsrecht verpflichtet die Volksvertretungen des Bundes und der Länder, die bei ihnen eingereichten Bitten und Beschwerden zur Kenntnis zu nehmen, sach-lich zu prüfen und zu bescheiden. Jeder Petent hat darauf einen Anspruch, den er auch einklagen kann. Der Anspruch besteht aber in jeder Sache nur einmal. Petitio-nen, die ohne wesentliches neues Vorbringen nur den Inhalt einer früheren Petition wiederholen, können zurückgewiesen werden. 2. Zum Vorwurf der Rechtsbeugung durch einen Richter, der Prozesskostenhilfe für eine Klage verweigert, die der Antragsteller mit dem Ziel erheben will, dass der Land-tag eine Petition zu prüfen und zu bescheiden habe, die den Inhalt einer früheren Petition wiederholt. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2006 – III-1 Ws 401-403/05 –, rkr.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-1 Ws 401 - 403/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-01-27

Aktenzeichen: III-1 Ws 401 - 403/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0127.III1WS401.403.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen

Leitsätze

Art. 17 GG, § 339 StGB, § 172 StPO, § 114 ZPO

  1. Das Petitionsrecht verpflichtet die Volksvertretungen des Bundes und der Länder, die bei ihnen eingereichten Bitten und Beschwerden zur Kenntnis zu nehmen, sach-lich zu prüfen und zu bescheiden. Jeder Petent hat darauf einen Anspruch, den er auch einklagen kann. Der Anspruch besteht aber in jeder Sache nur einmal. Petitio-nen, die ohne wesentliches neues Vorbringen nur den Inhalt einer früheren Petition wiederholen, können zurückgewiesen werden.

  2. Zum Vorwurf der Rechtsbeugung durch einen Richter, der Prozesskostenhilfe für eine Klage verweigert, die der Antragsteller mit dem Ziel erheben will, dass der Land-tag eine Petition zu prüfen und zu bescheiden habe, die den Inhalt einer früheren Petition wiederholt.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2006 – III-1 Ws 401-403/05 –, rkr.

Tenor

  1. Der Antrag des ........, ........................, ihm für den Antrag zu 3. Prozesskos-tenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

  2. Der Antrag des ............, ihm für den Antrag zu 3. einen Rechtsanwalt bei-zuordnen, wird verworfen.

  3. Der Antrag des ............. auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) gegen den Bescheid des hiesigen Generalstaatsanwalts vom 20. Okto-ber 2005 wird als unzulässig verworfen.

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