Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-01-24, I-20 U 59/05

I-20 U 59/05Supreme CourtJan 24, 2006

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 59/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-01-24

Aktenzeichen: I-20 U 59/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0124.I20U59.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 02. März 2005 wird mit den Maßgaben zu-rückgewiesen, dass

in Nr. 4 hinter dem Wort „Handlungen“ die Worte „seit dem 01. August 2003“ eingefügt werden,

in Nr. 5 die Worte „im Beisein eines Beauftragten der Klägerin“ entfallen,

Nr. 6 des landgerichtlichen Urteils entfällt;

insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 95 % und die Klägerin zu 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.

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