Verg 8/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-05-25, Verg 8/05
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — Verg 8/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-05-25
Aktenzeichen: Verg 8/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0525.VERG8.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 28. Januar 2005 (Az. VK 3 – 221/04) aufgehoben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten beider Nachprüfungsinstanzen einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB und die in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 und 2 zu tragen.
Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Beigeladenen zu 1 und 2 in der Beschwerdeinstanz und für die Antragsgegnerin in beiden Instanzen notwendig.
Beschwerdewert: bis 95.000 €.
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