VI-Kart 1/04 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-12-22, VI-Kart 1/04 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-12-22, VI-Kart 1/04 (V)
VI-Kart 1/04 (V)Supreme CourtDec 22, 2004
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 1/04 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-12-22
Aktenzeichen: VI-Kart 1/04 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:1222.VI.KART1.04V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis zu 6. wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Be-schluss des Bundeskartellamts vom 2. Dezember 2003 (B 9 - 60211 - Fa - 91/03) im Ausspruch zu den in Ziffern I. 1. bis 6. enthaltenen Nebenbestimmungen aufgehoben sowie im Gebührenausspruch dahin abgeändert, dass die Gebühr für die Anmeldungen B 9 - 91/03 und B 9 - 14/02 auf jeweils 25.000 EUR festgesetzt wird.
II. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. wird zurückgewiesen.
III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Bundeskartellamt zu 90 % und der Beigeladenen zu 1. zu 10 % zur Last.
In Höhe dieser Quoten haben das Bundeskartellamt und die Beigeladene zu 1. darüber hinaus die in der Beschwerdein-stanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. bis zu 6. zu tragen.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Senat den Zusammenschluss freigegeben hat.
V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird vorläufig auf 2,5 Mio. EUR festgesetzt. Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. entfällt davon ein Teilbetrag von 250.000 EUR (§ 12 a Abs. 1 Satz 2 GKG).
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.