VII-Verg 47/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-12-15, VII-Verg 47/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-12-15, VII-Verg 47/04
VII-Verg 47/04Supreme CourtDec 15, 2004
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 47/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-12-15
Aktenzeichen: VII-Verg 47/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:1215.VII.VERG47.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Be-schluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 1. Juli 2004 (VK - 12/2004 - B) aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin im Vergabeverfahren "U. D., Um- und Ausbau des Altgebäudes Medizinische Klinik C-E für die Zahn-, Mund- und Kieferklinik - Medizintechnische Anla-gen/Zahnbehandlungseinheiten" (Vergabe-Nr. 2003244) im Recht auf Gleichbehandlung vom Antragsgegner verletzt worden ist.
Der weitergehende Nachprüfungsantrag und die weitergehende
Beschwerde werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens - einschließlich der durch die Ent-scheidung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB entstandenen Kosten sind zu 2/3 vom Antragsgegner und von der Beigeladenen sowie - insoweit als Gesamtschuldnerin mit ihnen - zu 1/3 von der Antrag-stellerin zu tragen.
Von den der Antragstellerin im Verfahren der Vergabekammer ent-standenen Auslagen haben der Antragsgegner und die Beigelade-ne jeweils 1/3 zu tragen. Der Antragstellerin werden jeweils 1/6 der dem Antragsgegner und der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Auslagen auferlegt.
Die den Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren entstande-nen Auslagen - einschließlich der durch den Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB entstandenen Auslagen - werden wie folgt verteilt:
Dem Antragsgegner und der Beigeladenen werden jeweils 1/3 der Auslagen der Antragstellerin auferlegt. Die Antragstellerin hat je-weils 1/6 der dem Antragsgegner und der Beigeladenen entstan-denen Aufwendungen zu tragen.
Im Übrigen haben die Verfahrensbeteiligten ihre Auslagen selbst zu tragen.
Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragstellerin und die Beigeladene im Verfahren vor der Vergabe-kammer notwendig.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 35.000 Euro
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