Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-09-06, I-18 U 153/03

I-18 U 153/03Supreme CourtSep 6, 2004

Regest

OLG Düsseldorf, rkr. Urteil vom 06.09.2004 - I-18 U 153/03 CMR Art. 29, BGB § 254 Auch bei einem qualifizierten Verschulden des Frachtführers nach Art. 29 CMR kann der Schadensersatzanspruch nach ergänzend anwendbarem deutschen Recht wegen eines mitwirkenden Verschuldens des Versenders nach § 254 Abs. 1 BGB gemindert sein.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 153/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-09-06

Aktenzeichen: I-18 U 153/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0906.I18U153.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: CMR Art. 29, BGB § 254

Leitsätze

OLG Düsseldorf, rkr. Urteil vom 06.09.2004 - I-18 U 153/03

CMR Art. 29, BGB § 254

Auch bei einem qualifizierten Verschulden des Frachtführers nach Art. 29 CMR kann der Schadensersatzanspruch nach ergänzend anwendbarem deutschen Recht wegen eines mitwirkenden Verschuldens des Versenders nach § 254

Abs. 1 BGB gemindert sein.

Tenor

hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M., den Richter am Oberlandesgericht B.und die Richterin am Oberlandesgericht S.

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Juni 2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97.669,18 EUR nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins-satz seit dem 6. August 2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberu-fung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 3/4 und die Be-klagte zu 1/4 zu tragen. Von den durch die Nebenintervention verur-sachten Kosten haben die Klägerin 3/4 und die Streithelferin der Be-klagten 1/4 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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