VII-Verg 78/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-05-05, VII-Verg 78/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-05-05, VII-Verg 78/03
VII-Verg 78/03Supreme CourtMay 5, 2004
Regest
GWB §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 GkG NW § 23 Abs. 1, Abs. 2 Leitsätze: Beabsichtigt eine Kommune, die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und dem nordrhein-westfälischen Landesabfallgesetz (LAbfG) ihr ob-liegende Sammlung und Beförderung von Altpapier im Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung entgeltlich von einer Nachbarkommune durchführen zu lassen, so ist diese Dienstleistung in einem Vergabeverfahren gemäß § 97 Abs. 1 GWB zu beschaffen. Diese Beschaffungsmaßnahme ist dem sachlichen Anwendungsbereich der §§ 97 ff GWB nicht dadurch entzogen, dass die beteiligten Kommunen die Durchführung der Aufgabe gemäß § 23 Abs. 1, 2. Alt., Abs. 2 S. 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln. Die Aufzählung der in § 100 Abs. 2 GWB genann-ten Ausnahmetatbestände ist bei richtlinienkonformer Auslegung in einem ab-schließenden Sinne zu verstehen. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 5. Mai 2004, Az. VII-Verg 78-03 (rechtskräftig)
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 78/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-05-05
Aktenzeichen: VII-Verg 78/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0505.VII.VERG78.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Leitsätze
GWB §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2
GkG NW § 23 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:
Beabsichtigt eine Kommune, die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und dem nordrhein-westfälischen Landesabfallgesetz (LAbfG) ihr ob-liegende Sammlung und Beförderung von Altpapier im Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung entgeltlich von einer Nachbarkommune durchführen zu lassen, so ist diese Dienstleistung in einem Vergabeverfahren gemäß § 97 Abs. 1 GWB zu beschaffen.
Diese Beschaffungsmaßnahme ist dem sachlichen Anwendungsbereich der §§ 97 ff GWB nicht dadurch entzogen, dass die beteiligten Kommunen die Durchführung der Aufgabe gemäß § 23 Abs. 1, 2. Alt., Abs. 2 S. 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln. Die Aufzählung der in § 100 Abs. 2 GWB genann-ten Ausnahmetatbestände ist bei richtlinienkonformer Auslegung in einem ab-schließenden Sinne zu verstehen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 5. Mai 2004, Az. VII-Verg 78-03 (rechtskräftig)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung D vom 8. Dezember 2003 (VK - 36/2003-L) aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, einen entgeltlichen Auftrag zur Sammlung und Erfas-sung von Papier, Pappe und Kartonabfällen in ihrem Stadtgebiet ohne vorhergehenden Wett-bewerb in einem transparenten Vergabeverfahren gemäß den §§ 97 ff GWB zu vergeben.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB und die in diesen Verfahren der Antragstellerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen.
Die Beigeladene trägt ihre Auslagen selbst.
IV. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragstellerin in beiden Instanzen notwendig.
V. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 21.078,- EUR.
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