Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-01-29, I-10 U 105/03

I-10 U 105/03Supreme CourtJan 29, 2004

Regest

BGB § 535 Zur Frage, ob ein Wohnraum- oder ein Gewerberaummietverhältnis an-zunehmen ist, wenn Vermieter und Mieter in Kenntnis eines beabsich-tigten Umbaus zu Wohnzwecken eine als "Mietvertrag für gewerbliche Räume" bezeichnete Vereinbarung treffen und dabei als Vertragszweck den Betrieb "einer Werkstatt-Einrichtungen" angeben.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 105/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-01-29

Aktenzeichen: I-10 U 105/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0129.I10U105.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Ziviilsenat

Leitsätze

BGB § 535

Zur Frage, ob ein Wohnraum- oder ein Gewerberaummietverhältnis an-zunehmen ist, wenn Vermieter und Mieter in Kenntnis eines beabsich-tigten Umbaus zu Wohnzwecken eine als "Mietvertrag für gewerbliche Räume" bezeichnete Vereinbarung treffen und dabei als Vertragszweck den Betrieb "einer Werkstatt-Einrichtungen" angeben.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. Juni 2003 verkündete Schlussurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düs-seldorf wird mit der Maßgabe, dass der zur Kennzeichnung des zu räumen-den Mietobjekts im landgerichtlichen Urteil in Bezug genommene Lageplan dem vorliegenden Urteil beigefügt wird, zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.