16 U 129/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-07-11, 16 U 129/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-07-11, 16 U 129/02
16 U 129/02Supreme CourtJul 11, 2003
Regest
Die Entscheidung darüber, ob ein Dokumentenakkreditiv in vollem Umfang oder ledgilcih teilweise gemäß Art. 40 der Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (ERA 500) in Anspruch genommen wird, liegt bei dem Begünstigten. Die Zweitbank, welcher das Akkreditiv vorgelegt wird, ist nicht berechtigt, eine Entscheidung hierüber zu treffen. Für eine Teilinanspruchnahme genügt es daher nicht, dass ein Teil der vorgelegten Dokumente akkreditivgerecht ist und diese Dokumente selbständigen Teilen einer Gesamtlieferung zugeordnet werden können.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 16 U 129/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-11
Aktenzeichen: 16 U 129/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0711.16U129.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Leitsätze
Die Entscheidung darüber, ob ein Dokumentenakkreditiv in vollem Umfang oder ledgilcih teilweise gemäß Art. 40 der Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (ERA 500) in Anspruch genommen wird, liegt bei dem Begünstigten. Die Zweitbank, welcher das Akkreditiv vorgelegt wird, ist nicht berechtigt, eine Entscheidung hierüber zu treffen. Für eine Teilinanspruchnahme genügt es daher nicht, dass ein Teil der vorgelegten Dokumente akkreditivgerecht ist und diese Dokumente selbständigen Teilen einer Gesamtlieferung zugeordnet werden können.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Mai 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des gegen sie jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei - die Beklagte oder die Streithelferin - vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kredit-instituts erbracht werden.
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