Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-06-26, I-2 U 22/02

I-2 U 22/02Supreme CourtJun 26, 2003

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 22/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-06-26

Aktenzeichen: I-2 U 22/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0626.I2U22.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das 20. Dezember 2001 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Klägerin werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 25.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten dürfen auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf Euro 255.645,94 (= DM 500.000,--) festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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