I-20 U 174/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-05-06, I-20 U 174/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-05-06, I-20 U 174/02
I-20 U 174/02Supreme CourtMay 6, 2003
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 174/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-05-06
Aktenzeichen: I-20 U 174/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0506.I20U174.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve vom 20. September 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:
Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Mona-ten, zu vollstrecken an den Geschäftsführer, untersagt, im ge-schäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
auf Geschäftsbriefen, insbesondere Rechnungen, die an einen be-stimmten Empfänger gerichtet sind, ausschließlich eine gebühren-pflichtige Sondernummer als Kontaktadresse anzugeben, insbe-sondere wenn nicht gleichzeitig die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister ein-getragen ist, sowie alle Geschäftsführer angegeben werden;
und/oder
in Branchenbüchern wie den Gelben Seiten mit einem Eintrag für das eigene Leistungsangebot für eine bestimmte Gemeinde unter Angabe einer örtlichen Telefonnummer zu werben, sofern in der Gemeinde kein Büro oder keine Geschäftsniederlassung mit eige-nem Personal eingerichtet ist oder die Subunternehmer der Be-klagten nicht ausschließlich in der betreffenden Gemeinde ansässig sind, wenn nicht klargestellt wird, dass der Telefonanruf an eine andere Gemeinde weitergeleitet wird.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 176,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 5/6 und dem Kläger zu 1/6 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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