VII-Verg 67/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-30, VII-Verg 67/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-30, VII-Verg 67/02
VII-Verg 67/02Supreme CourtApr 30, 2003
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 67/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-04-30
Aktenzeichen: VII-Verg 67/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0430.VII.VERG67.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin zu 1. und der Beigela-denen zu 1. gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des B... vom 12. Dezember 2002 (Az.: VK 1 - 83/02) werden zurückgewiesen.
Von den im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und au-ßergerichtlichen Kosten der Antragstellerin werden die (etwaigen) Mehr-kosten, die durch den Antrag der Beigeladenen zu 1. auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde (Antrag zu 3. ihrer Beschwerdeschrift) entstanden sind, vorab der Beigeladenen zu 1. auferlegt.
Von den übrigen im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin haben die Antrags-gegnerin zu 1. zwei Drittel und die Beigeladene zu 1. ein Drittel zu tra-gen.
Die Antragsgegnerin zu 1. und die Beigeladenen tragen ihre außerge-richtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf insgesamt 203.187 Euro festgesetzt.
Für die Berechnung der den Beigeladenen im Beschwerdeverfahren je-weils entstandenen außergerichtlichen Kosten (Anwaltsgebühren) sind als Anteile vom vorstehend festgesetzten Streitwert maßgebend:
für die Beigeladene zu 1.: 164.335 Euro,
für die Beigeladene zu 2.: 6.155 Euro,
für die Beigeladene zu 3.: 32.697 Euro.
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