VI-U (Kart) 39/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-30, VI-U (Kart) 39/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-30, VI-U (Kart) 39/01
VI-U (Kart) 39/01Supreme CourtApr 30, 2003
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 39/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-04-30
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 39/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0430.VI.U.KART39.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels - das am 24. Januar 2001 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln teilweise abgeän-dert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagten wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ord-nungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle von bis zu zwei Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe-werbszwecken
nordrhein-westfälischen Versicherten, die einen Bedarf an Hilfsmitteln zur Diabetikerversorgung haben, die Belieferung mit solchen Artikeln, für die in den Preislisten zum Arzneilie-ferungsvertrag zwischen den Landesverbänden der Primär-kassen und den nordrhein-westfälischen Apothekerverbän-den vom 6. Dezember 1996 keine betragsmäßige Preisver-einbarung getroffen worden ist, durch ausgewählte Leis-tungserbringer anzubieten, wenn den örtlichen Untergliede-rungen des A... e.V. zuvor keine Gelegenheit zur Abgabe alternativer Angebote gegeben worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die zu erbringenden Sicherheiten können auch durch die selbst-schuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelas-senen Kreditinstituts geleistet werden.
IV. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 EUR festge-setzt.
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