Verg 64/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-30, Verg 64/02
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — Verg 64/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-04-30
Aktenzeichen: Verg 64/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0430.VERG64.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 2. wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 25. No-vember 2002 (VK – 36/2002 – L) im Ausspruch zu Ziffer 1. aufgeho-ben und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Angebotswertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats sowie - ergänzend - der Rechtsansicht der Vergabekammer zur Fehlerhaftigkeit der bis-herigen Wertung zu wiederholen.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 50 % der Antragsgegnerin sowie zu 50 % der Beigeladenen und der Antrag-stellerin zu 1. als Gesamtschuldner auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten, die der Antragstellerin zu 2. im Be-schwerdeverfahren entstanden sind, fallen jeweils zur Hälfte der Antragsgegnerin einerseits und der Beigeladenen und der Antrag-stellerin zu 1. als Gesamtschuldner andererseits zur Last.
Im übrigen tragen die Beteiligten ihre in der Beschwerdeinstanz ent-standenen Aufwendungen selbst.
III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragstellerin zu 2. auch im Beschwerdeverfahren erforderlich.
IV. Der Beschwerdewert wird auf bis 117.000 € festgesetzt.
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