Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-29, VII-Verg 22/03

VII-Verg 22/03Supreme CourtApr 29, 2003

Regest

Leitsätze: §§ 120 Abs. 2, 113 Abs. 2 Satz 1 GWB OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2003 - Verg 22/03 1. Trägt ein Beteiligter unter Missachtung seiner Verfahrensförderungspflicht ( § 113 Abs. 2 Satz 1 GWB, §§ 120 Abs. 2, 113 Abs. 2 Satz 1 GWB) derart spät zur Sa-che vor, dass den anderen Verfahrensbeteiligten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf dem die Entscheidung der Nachprüfungsinstanz ergeht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 GWB, §§ 120 Abs. 2, 69 Abs. 1 GWB), eine Erwiderung unter zu-mutbaren Bedingungen nicht mehr möglich ist, muss ein solches Vorbringen bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt bleiben. 2. Das verspätete Vorbringen löst - weil es nicht zum Nachteil der anderen Verfah-rensbeteiligten verwertet werden darf - auch nicht die Amtsermittlungspflicht der Nachprüfungsinstanzen (§110 Abs. 1 Satz 1, §§ 120 Abs. 2, 70 Abs. 1 GWB) aus. 3. Ob im Nachprüfungsverfahren nicht mehr um die Zuschlagserteilung, sondern mit einem Feststellungsbegehren nach § 114 Abs. 2 Satz 2, §§ 123 Satz 4, 114 Abs. 2 Satz 2 GWB (lediglich) noch um die Rechtswidrigkeit des Vergabeverfah-rens gestritten wird, ist insoweit ohne Bedeutung.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 22/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-04-29

Aktenzeichen: VII-Verg 22/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0429.VII.VERG22.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Leitsätze

Leitsätze:

§§ 120 Abs. 2, 113 Abs. 2 Satz 1 GWB

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2003 - Verg 22/03

  1. Trägt ein Beteiligter unter Missachtung seiner Verfahrensförderungspflicht ( § 113 Abs. 2 Satz 1 GWB, §§ 120 Abs. 2, 113 Abs. 2 Satz 1 GWB) derart spät zur Sa-che vor, dass den anderen Verfahrensbeteiligten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf dem die Entscheidung der Nachprüfungsinstanz ergeht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 GWB, §§ 120 Abs. 2, 69 Abs. 1 GWB), eine Erwiderung unter zu-mutbaren Bedingungen nicht mehr möglich ist, muss ein solches Vorbringen bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt bleiben.

  2. Das verspätete Vorbringen löst - weil es nicht zum Nachteil der anderen Verfah-rensbeteiligten verwertet werden darf - auch nicht die Amtsermittlungspflicht der Nachprüfungsinstanzen (§110 Abs. 1 Satz 1, §§ 120 Abs. 2, 70 Abs. 1 GWB) aus.

  3. Ob im Nachprüfungsverfahren nicht mehr um die Zuschlagserteilung, sondern mit einem Feststellungsbegehren nach § 114 Abs. 2 Satz 2, §§ 123 Satz 4, 114 Abs. 2 Satz 2 GWB (lediglich) noch um die Rechtswidrigkeit des Vergabeverfah-rens gestritten wird, ist insoweit ohne Bedeutung.

Tenor

I. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer so-fortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 31. März 2003 (VK VOL 28/2002) bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern, wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin wird gebeten, dem Senat innerhalb von zwei Wo-chen nach Zugang dieses Beschlusses mitzuteilen, ob sie ihre Be-schwerde aufrechterhält.

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