Verg 47/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-29, Verg 47/02
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — Verg 47/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-04-29
Aktenzeichen: Verg 47/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0429.VERG47.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
I. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die Kosten der Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1 einschließlich des Verfahrens nach § 121 GWB zu tragen.
Ihr fallen überdies die notwendigen Auslagen zur Last, die dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu 1 in beiden Instanzen entstanden sind.
II. Die Antragstellerin hat die der Beigeladenen zu 2 vor der Vergabekammer entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die in der Beschwerdeinstanz angefallenen Aufwendungen der Beigeladenen zu 2 trägt diese selbst.
III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Beigeladene zu 1 in beiden Instanzen erforderlich.
IV. Der Beschwerdewert beträgt 439.968,- €.
V. Der angefochtene Beschluss der Vergabekammer der Bezirksregierung Münster vom 22. August 2002 (VK 07/02) ist infolge der Rücknahme des Nachprüfungsantrages wirkungslos geworden.
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