I-2 W 9/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-25, I-2 W 9/03
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 W 9/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-04-25
Aktenzeichen: I-2 W 9/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0425.I2W9.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungs-beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 8. März 2002 aufgehoben, so-weit darin Übersetzungskosten in Höhe von insgesamt 3.284,75 € festge-setzt worden sind; insoweit wir der Antrag der Klägerin auf Kostenfestset-zung zurückgewiesen.
Im übrigen - bezüglich weiterer Übersetzungskosten in Höhe von 1.237,70 € - wird die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten 22,5 % und die Klägerin 77,5 % zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.513,37 € für die Zeit bis zum 10. Dezember 2002; für die Zeit seit dem 11. Dezember 2002 beträgt er 4.522,45 €.
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