3 U 49/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-16, 3 U 49/02
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 U 49/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-04-16
Aktenzeichen: 3 U 49/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0416.3U49.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Land-gerichts Duisburg vom 14.11.2002 abgeändert.
Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Klä-ger 5.802,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab 07.09.2002 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges der Marke Mitsubishi, Typ Sigma, amtl. Kennzeichen OB-..., Fahrzeug-Ident-Nr.: JMBSRF16APY000886.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahr-zeugs in Annahmeverzug befindet.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte. Von den in zweiter Instanz entstandenen Kosten tragen der Kläger 3 %, die Beklagte 97 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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