Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-03, I-6 U 147/02

I-6 U 147/02Supreme CourtApr 3, 2003

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 147/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-04-03

Aktenzeichen: I-6 U 147/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0403.I6U147.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. April 2002 verkündete Vorbe-haltsurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels der Beklagten zu 2) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 183.031,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 15.252,60 EUR seit dem 21. März 2001, 21. April 2001, 22. Mai 2001, 21. Juni 2001, 21. Juli 2001, 21. August 2001, 21. September 2001, 23. Oktober 2001, 21. Novem-ber 2001, 21. Dezember 2001, 22. Januar 2002 und 21. Februar 2002 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen

dieser und die Beklagte zu 2) zu je 1/2.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden dem Kläger auf-erlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und die Beklagte zu 2) können die Zwangsvollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die vollstreckende Partei auf-grund dieses Urteils vollstreckbaren Geldbetrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Der Beklagten zu 2) wird die Ausführung ihrer Rechte vorbehalten.

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